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Doppelbesteuerung; | Anwendung von § 50d Abs. 1a EStG
Die bloße Zwischenschaltung einer ausl. Kapitalgesellschaft zwischen den ausl. Anteilseigner und eine deutsche GmbH führt zur Anwendung des § 50d Abs. 1a EStG (, EFG 2002, 541). • Hinweis: Nach § 50d Abs. 1a EStG hat eine ausl. Gesellschaft keinen Anspruch auf Steuerentlastung nach § 44d EStG a. F., soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und für die Einschaltung der ausl. Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und sie keine eigene Wirtschaftstätigkeit entfaltet. Im Streitfall waren an der Klin. zwei niederländische Privatpersonen beteiligt. Diesen stünde nach Art. 13 DBA-Niederlande lediglich eine Quellensteuerreduktion auf 15 % der von der deutschen Kapitalgesellschaft ausgeschütteten Kapitalerträge zu, während d...