BGH Beschluss v. - V ZB 4/12

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Neu-Ulm, XIV 13/11 vom LG Memmingen, 42 T 1942/11 vom

Gründe

Der in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG statthafte Aussetzungsantrag (vgl. nur Senat, Beschluss vom - V ZB 141/11, InfAuslR 2011, 399 mwN) hat in der Sache Erfolg. Bei der gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird, da die Haftanordnung und die Entscheidung über die Beschwerde den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

1. Die Haftanordnung erscheint bereits deshalb rechtswidrig, weil sich weder aus der Akte noch aus dem Protokoll der Anhörung des Betroffenen ergibt, dass diesem der Haftantrag der Beteiligten zu 2 vor dem Anhörungstermin ausgehändigt worden ist. Die Bekanntgabe des Haftantrags ist jedoch notwendige Voraussetzung für die ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs, da andernfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene nicht in der Lage war, sich zu sämtlichen Angaben der Behörde zu äußern (Senat, Beschluss vom - V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257, 258 Rn. 9).

2. Dem Haftantrag fehlten zudem die nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG vorgeschriebenen Angaben über die erforderliche Dauer der Haft bis zur Zurückschiebung des Betroffenen. Allgemeine Angaben, welche Maßnahmen zur Durchführung der Zurückschiebung möglicherweise in Betracht kommen könnten, genügen nicht. Die Begründung der Erforderlichkeit der Dauer der beantragten Freiheitsentziehung muss vielmehr auf die Maßnahmen für die Zurückschiebung des Ausländers bezogen sein und Ausführungen dazu enthalten, dass und in welchen Zeiträumen Zurückschiebungen in die im konkreten Fall in Betracht kommenden Zielstaaten üblicherweise möglich sind (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 311/10, Rn. 13, [...]). Soweit Rückübernahmeabkommen mit diesen Staaten bestehen (hier die Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit der Republik Österreich vom , BGBl. II 1998, 80, und der Republik Kosovo vom , BGBl. II 259), sind die für die Erledigung der Ersuchen um Rückübernahme des Ausländers durchzuführenden Maßnahmen und der dafür üblicherweise benötigte Zeitraum in dem Haftantrag darzustellen. Das alles ist hier nicht geschehen.

3. Schließlich ist das Verfassungsgebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) auch dadurch verletzt worden, dass das Beschwerdegericht bereits zwei Tage nach der Haftanordnung über die noch im Termin vor dem Amtsgericht, unmittelbar im Anschluss an die Haftanordnung erhobene Beschwerde entschieden hat, ohne eine für die Begründung des Rechtsmittels angemessene Zeit zuzuwarten. Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Beschwerdegericht mit dieser Verfahrensweise dem Betroffenen faktisch die Möglichkeit genommen habe, sein Rechtsmittel zu begründen, weil der ebenfalls zwei Tage nach der Inhaftierung für ihn tätig gewordene Rechtsanwalt im Beschwerdeverfahren nichts mehr bewirken konnte.

Maßgebend für Art. 103 Abs. 1 GG ist der Gedanke, dass ein Verfahrensbeteiligter Gelegenheit haben muss, durch seinen Vortrag die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Das Gericht muss bei der Anwendung des Rechts ein Ausmaß an Gehör eröffnen, das sachangemessen ist, um dem Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden (vgl. , Rn. 15, [...]).

Diesem Gebot handelt ein Gericht zuwider, wenn es eine Beschwerde schon vor Ablauf einer gesetzlich bestimmten Begründungsfrist oder - wenn eine solche Frist nicht bestimmt ist - vor Verstreichen einer für die Begründung des Rechtsmittels angemessenen Zeitspanne zurückweist. Auch wenn sich ein anwaltlich nicht vertretener Betroffene nicht ausdrücklich die Begründung seiner Beschwerde vorbehalten hat (zur Wartepflicht des Gerichts in diesen Fällen: BVerfG, NJW 2009, 1582, 1583), darf das Beschwerdegericht das Rechtsmittel erst dann zurückweisen, wenn eine von ihm gesetzte Frist für die Begründung verstrichen ist oder es eine für dessen Begründung angemessene Zeit zugewartet hat. Das war hier nicht der Fall.

Fundstelle(n):
ZAAAE-06144