BGH Beschluss v. - V ZR 8/10

Unanfechtbarkeit der Anhörungsrüge

Gesetze: § 321a Abs 4 S 4 ZPO

Instanzenzug: Az: I-31 U 143/07vorgehend LG Bochum Az: 1 O 31/06

Gründe

1Die Gegenvorstellung ist unzulässig.

2a) Der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zurückweisende Beschluss ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Mit der Einführung der Anhörungsrüge sollte eine solche Kontrolle einer nicht mehr anfechtbaren Ausgangsentscheidung durch das Gericht eröffnet, die Überprüfungsmöglichkeiten im Interesse der Rechtssicherheit und des effektiven Ressourceneinsatzes jedoch nicht ins Unendliche ausgedehnt werden (BT-Drucks. 14/4722, S. 156). Das Verfahren vor dem ordentlichen Gericht ist daher beendet, wenn dieses nach Prüfung der Anhörungsrüge eine "Selbstkorrektur" der Ausgangsentscheidung ablehnt (BayVerfGH, NJW-RR 2011, 430).

3b) Dasselbe gilt, wenn - wie hier - die Behauptung, durch die Zurückweisung einer Anhörungsrüge in dem Verfahrensgrundrecht erneut verletzt worden zu sein, nicht in einer weiteren Anhörungrüge nach § 321 ZPO, sondern im Wege einer Gegenvorstellung vorgebracht wird. Eine Entscheidung, die nach dem Gesetz unanfechtbar ist, kann auch über den Umweg einer Gegenvorstellung nicht anfechtbar gemacht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom - IX ZA 41/06, Rn. 1 juris und vom - IX ZA 21/08, Rn. 2).

42. Weitere Eingaben des Klägers in dieser Sache werden nicht mehr beschieden, da sich der Senat mit dessen Vorbringen mehrfach befasst und den als angeblich übergangenen gerügten Vortrag zu einem absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 1 ZPO in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich beschieden hat.

Krüger                                                     Lemke                                                 Schmidt-Räntsch

                           Stresemann                                                    Czub

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EAAAE-06138