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FG München 27.11.2001 12 K 3051/01, IWB 14/2002

Außensteuerrecht; | Familienstiftung i. S. des § 15 AStG

(1) Als Stifter i. S. des § 15 AStG ist derjenige anzusehen, aus dessen Vermögen die Mittel zur Ausstattung der Stiftung stammen und mit dessen Willen die Ausstattung der Stiftung erfolgt. (2) Bei im Ausland ansässigen Zeugen bestimmt das FG nach seinem Ermessen, ob es die Personen durch die zuständigen ausländischen Behörden und Gerichte oder durch einen Bundeskonsul vernehmen lassen will, oder ob es Wert auf die Anwesenheit der ausl. Zeugen in der mündlichen Verhandlung legt. In letzterem Fall ist es Sache der Beteiligten, die Zeugen im Termin zu präsentieren. (3) Bleibt die Person des Stifters einer ausl. Stiftung ungeklärt, weil im Ausland ansässige Wissensträger entgegen der Aufforderung durch das Gericht nicht im Termin zur Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung präsentiert werden, so kann...

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