Einkünfteerzielungsabsicht bei befristeter Vermietung
Leitsatz
1) Der Abschluss eines Mietvertrags auf bestimmte Zeit rechtfertigt allein noch nicht den Schluss auf eine (nur) befristete
Vermietungstätigkeit.
2) Hierfür müssen weitere Umstände hinzutreten, die zusammen mit dem Abschluss des zeitlich befristeten Mietvertrags den Schluss
rechtfertigen, der Vermieter habe seine Tätigkeit nicht auf Dauer ausgerichtet.
3) Ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes, wenn auch widerlegbares Indiz liegt vor, wenn das Vermietungsobjekt
innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - von in der Regel fünf Jahren - seit der Anschaffung wieder veräußert oder
selbst genutzt wird.
4) Einer bereits im Mietvertrag aufgenommenen Selbstnutzungsklausel kommt insoweit erhebliche Indizwirkung zu.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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