Meldeamtsanfrage als Voraussetzung für eine öffentliche Zustellung
Leitsatz
Die öffentliche Zustellung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 VwZG ist wegen des Risikos, dass die Bekanntgabe nur fingiert wird und
innerhalb der Einspruchsfrist tatsächlich keine Kenntnisnahme erfolgt nur als ultima ratio nach Ausschöpfung aller notwendigen
Ermittlungsmaßnahmen zulässig.
Vor einer öffentlichen Zustellung muss die Finanzbehörde zumindest eine Meldeamtabfrage vornehmen; eine Abfrage gemäß § 139b
AO reicht insoweit nicht aus.
Ist dem Finanzamt bekannt, dass die Gesellschaft, der zugestellt werden soll, keine empfangsberechtigten Personen mehr hatte,
ist eine öffentlichen Zustellung unzulässig.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1176 Nr. 12 StBW 2012 S. 348 Nr. 8 EAAAE-06031
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 01.11.2011 - 4 V 751/11
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