1. Es bestehen weder dem Grundsatz noch der Höhe nach Bedenken gegen die Berücksichtigung einer unentgeltlichen Wertabgabe,
die das FA nach der so genannten 1 %-Regelung vorgenommen hat. Es hat sich erkennbar im zulässigen Rahmen einer Schätzung
gehalten und eines von insgesamt vier dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugen als Grundlage für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage
für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung verwendet.
2. Da der Kläger seinen Mitwirkungspflichten, die ihm nach § 90 AO obliegen, nicht nachgekommen ist, muss er es gegen sich
gelten lassen, dass auch nachteilige Schlussfolgerungen gezogen werden (, BFH/NV 1997, 730).
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 12 Nr. 11 DStRE 2013 S. 499 Nr. 8 Ubg 2013 S. 330 Nr. 5 ZAAAE-06024
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