Besetzung des FG bei Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach Kostengrundentscheidung
des Berichterstatters im „vorbereitenden Verfahren”
Anwendung des Mindeststreitwerts bei einem von der Organgesellschaft wegen einer Prüfungsanordnung geführten Klageverfahren
Leitsatz
1. Der Begriff des „vorbereitenden Verfahrens” i. S. d. § 79a FGO ist weit auszulegen.
2. Das Kostenfestsetzungsverfahren bildet ein von der Kostenlastentscheidung im Hauptsacheverfahren abhängiges Nebenverfahren.
Daher entscheidet das Gericht über die Erinnerung gegen den – vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gefassten – Kostenfestsetzungsbeschluss
in derjenigen Besetzung, in der die zu Grunde liegende Kostenlastentscheidung getroffen worden ist; ist die Kostengrundentscheidung
im vorbereitenden Verfahren z. B. durch den Berichterstatter ergangen, so hat der Vorsitzende bzw. Berichterstatter auch über
die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung zu entscheiden.
3. Wird über die Rechtsmäßigkeit einer Prüfungsanordnung gestritten, so sind regelmäßig 50 v.H. der zu erwartenden Mehrsteuern
als Streitwert anzusetzen. Sind infolge einer Außenprüfung Mehrsteuern bereits festgesetzt, so beträgt unabhängig von deren
künftigem Bestand der Streitwert im Verfahren wegen der Prüfungsanordnung die Hälfte dieser Mehrsteuern.
4. Geht das FA bei Erlass einer Prüfungsanordnung gegen die Klägerin bereits davon aus, dass die Klägerin Organgesellschaft
im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organgeschaft ist, so sind umsatzsteuerlich infolge der Organschaft gegenüber der Organgesellschaft
keine Mehrsteuern zu erwarten; als Streitwert eines von der Organgesellschaft wegen der Umsatzsteuer gegen die Prüfungsanordnung
geführten Klageverfahrens ist daher der Mindeststreitwert nach § 52 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe von 1000
Euro anzusetzen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2013 S. 282 Nr. 9 EFG 2012 S. 1312 Nr. 13 LAAAE-06020
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 19.12.2011 - 3 KO 965/10
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