Unternehmensidentität bei gewerblich geprägten Personengesellschaften
Leitsatz
1) Ein Gewerbeverlust kann nach § 10a GewStG (nur) dann abgezogen werden, wenn der im Kürzungsjahr bestehende Gewerbebetrieb
identisch ist mit dem Gewerbebetrieb, der im Verlustentstehungsjahr bestanden hat (sog. Unternehmensidentität).
2) Die Frage der Unternehmensidentität ist für Einzelgewerbetreibende und Personengesellschaften gleich zu entscheiden.
3) Im Falle einer gewerblich geprägten Personengesellschaft liegt keine Unternehmensidentität vor, wenn es sich in den verschiedenen
Jahren um sachlich verschiedene Tätigkeiten handelt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2012 S. 802 Nr. 13 EFG 2012 S. 1291 Nr. 13 StBW 2012 S. 295 Nr. 7 NAAAE-06002
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