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FG Niedersachsen 29.03.2011 12 K 345/10, BBK 7/2012 S. 307

Arbeitnehmer-Entsendung | Verhältnis von DBA und Verständigungsvereinbarung bei der 183 Tage-Regel

Arbeitslohn ist grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zu besteuern. Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in einem anderen Staat aus, steht dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu . Abweichend von diesem Tätigkeitsortprinzip verbleibt das Besteuerungsrecht im Ansässigkeitsstaat, wenn

  1. der Arbeitgeber, der den Arbeitslohn zahlt, nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und

  2. der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat, getragen wird und

  3. sich der Arbeitnehmer insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des jeweiligen Steuerjahres beginnt oder endet, im Tätigkeitsstaat aufhält .

[i]183 Tage-GrenzeDie Berechnung dieser 183 Tage-Grenze bereit...

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