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Unzulässige Passivierung bei Rangrücktritt
Darlehensverbindlichkeiten einer GmbH gegenüber ihrer Alleingesellschafterin
Eine Verbindlichkeit, die nur aus künftigen Gewinnen oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss erfüllt zu werden braucht, kann mangels gegenwärtiger wirtschaftlicher Belastung nicht ausgewiesen werden.
Regelungssystematik des § 5 Abs. 2a EStG
Gemäß § 5 Abs. 2a EStG sind für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Nach Ansicht des BFH findet § 5 Abs. 2a EStG in den Fällen eines qualifizierten Rangrücktritts keine Anwendung, so dass das Gesellschafterdarlehen nach wie vor zu passivieren ist (, m. w. N.).
§ 5 Abs. 2a EStG ist nach Auffassung der Finanzverwaltung, die sich dem BFH angeschlossen hat, lediglich bei Gesellschafterdarlehen anzuwenden, die mit einem einfachen Rangrücktritt versehen sind und bei denen in der Vereinbarung eine Bezugnahme auf die Möglichkeit einer Tilgung auch aus sonstigem freien Vermögen fehlt, vgl. (BStBl 2006 I S. 497). Bei einem einfachen Rangrücktritt vereinbaren Schuldner und Gläubiger, dass eine Rückzahlung der Verbindlichkeit nur dann zu erfolgen habe, wenn d...