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AG Köln 19.06.2001 135 C 556/00

Reisevertragsrecht; | Belegung eines Urlaubshotels mit Soldaten und Bemessungsgrundlage der Reisepreisminderung

Die Belegung eines Urlaubshotels mit - teils bewaffneten - Soldaten im Rahmen einer militärischen Übung ist als Reisemangel anzusehen. Ein Reisender darf erwarten, in einem Hotel ebenfalls gleichgesinnte Urlauber anzutreffen oder auch Geschäftsleute. Die fast vollständige Belegung mit Soldaten mache ein Hotel hingegen eher zu einer Kaserne als zu einem Urlaubsdomizil, was eine Minderungsquote von 40 % rechtfertige. Zum Reisepreis und damit zur Bemessungsgrundlage für die Reisepreisminderung zähle nicht die Versicherungsprämie für eine Reiserücktrittsversicherung, da der Prämie keine Leistung des Reiseveranstalters gegenüberstehe ().

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