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FG Berlin 21.12.2001 8 B 8408/01, IWB 12/2002

Steuerrecht; | Voraussetzungen für die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung

(1) Abgesehen von den in § 48b Abs. 1 Satz 2 EStG ausdrücklich genannten Fällen darf auf Grund des Prinzips der Verhältnismäßigkeit die Freistellungsbescheinigung nur dann versagt werden, wenn das Verhalten des Stpfl. den Schluss rechtfertigt, dass er nicht gewillt ist, die Steuergesetze einzuhalten. (2) Aus dem Sinn und Zweck der §§ 48 ff. EStG ergibt sich, dass die FÄ die Möglichkeit, eine Freistellungsbescheinigung zu versagen, nicht dazu benutzen dürfen, Steuerschulden einzutreiben. (3) Für den Anspruch auf Erteilung der Freistellungsbescheinigung genügt es, wenn der Ast. ein berechtigtes Interesse darlegt, etwa indem er glaubhaft vorträgt, dass verschiedene Geschäftspartner die Erteilung eines Auftrags von der Vorlage der Freistellungsbescheinigung abhängig machen. (4) Vorläufiger Rechtsschutz im Streit um die Erteilung e... BStBl 2001 I, 804

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