Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 311 - S 2257b - 001/01

Bescheinigungen der Versorgungsträger zur Öffnungsklausel;
neue Bescheinigungsgrundsätze aufgrund des

Nach den , BStBl 2011 II, S. 567 und , BFH/NV 2010, S. 1803 ist entgegen der früheren Verwaltungsauffassung entscheidend für die Frage, welche Beitragszahlungen wann zu berücksichtigen sind, "für" welche Jahre die Beiträge geleistet wurden. Die geänderte Rechtslage wurde unter Rz. 179 des ( BStBl 2010 I S. 681) umgesetzt. Danach sind Beiträge grundsätzlich dem Jahr zuzurechnen, in dem sie gezahlt oder für das sie bescheinigt werden. Sofern jedoch Beiträge rentenrechtlich (als Nachzahlung) in einem anderen Jahr wirksam werden, sind diese dem Jahr zuzurechnen, in dem sie rentenrechtlich wirksam werden.

Steuerpflichtige, die bisher eine Bescheinigung des Versorgungsträgers vorgelegt haben, die den Grundsätzen des o. g. BMF-Schreibens nicht entspricht, müssen spätestens für den Veranlagungszeitraum 2011 eine neue Beitragsbescheinigung vorlegen. Entspricht eine vorangegangene Bescheinigung schon diesen Grundsätzen, ist eine Bestätigung des Versorgungsträgers hierüber ausreichend (o. g. BMF-Schreiben Rz. 186 und 203). Ist die neue Beitragsbescheinigung für den Steuerpflichtigen günstiger, kann diese in allen noch offenen Fällen auch schon vor dem Veranlagungszeitraum 2011 eingereicht werden.

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. - VI 311 - S 2257b - 001/01

Fundstelle(n):
GAAAE-05884