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OLG Nürnberg Beschluss v. - 11 W 2380/11

Gesetze: EGBGB Art. 47 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Wird eine bulgarische Staatsangehörige unter Beibehaltung ihrer durch Geburt erworbenen Staatsangehörigkeit eingebürgert und gibt sie keine Erklärung nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB ab, so behält sie den nach ihrem bisherigen Heimatrecht geführten Vatersnamen (Zwischenname) bei. Dieser wird nicht zum bloßen Vornamen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
AAAAE-05847

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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OLG Nürnberg, Beschluss v. 07.03.2012 - 11 W 2380/11

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