BGH Beschluss v. - IX ZB 110/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Aachen, 8 O 594/07 vom OLG Köln, 17 U 76/10 vom

Gründe

I. Der Kläger wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrages und gegen die damit einhergehende Verwerfung seiner Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom . Dieses Urteil ist dem Kläger am zugestellt worden. Am hat er dagegen Berufung eingelegt. Seine Berufungsbegründung ist am beim Berufungsgericht eingegangen.

Gegen den seinen Wiedereinsetzungsantrag zurückweisenden und die Berufung verwerfenden Beschluss hat der Kläger Rechtsbeschwerde eingelegt.

II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil der von der Rechtsbeschwerde allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht vorliegt. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (, NJW 2008, 2508 Rn. 11; vom - XII ZB 59/10, NJW-RR 2010, 1648 Rn. 12, jeweils mwN). Diese zwingend notwendige Ausgangskontrolle muss sich entweder aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben. Fehlt eine allgemeine Kanzleianweisung, muss sich die Einzelanweisung, einen Schriftsatz sogleich per Telefax an das Rechtsmittelgericht abzusenden, in gleicher Weise auf die Ausgangskontrolle erstrecken. Die Kanzleiangestellte ist dann zusätzlich anzuweisen, die Frist erst nach einer Kontrolle der vollständigen Übermittlung anhand des Sendeprotokolls zu streichen (, NJW 2007, 2778 Rn. 6; vom , aaO Rn. 12).

2. Eine diesen Anforderungen genügende Ausgangskontrolle im Büro des Klägers ist nicht dargetan worden. Zwar hat es eine allgemeine Anweisung gegeben, nach der bei fristgebundenen Schriftsätzen im Falle der Übermittlung per Telefax nach deren Absendung der Faxbericht zu überprüfen und danach die Frist im Fristenbuch zu streichen war. Diese Anweisung ist aber nach der eigenen Darstellung des Klägers in seiner Kanzlei so nicht umgesetzt worden. Vielmehr sind Streichungen im Fristenbuch nicht erfolgt, sondern sollen nur auf der Tageskopie der jeweiligen Kalenderseite vorgenommen worden sein. Wann, von wem und aufgrund welcher Unterlagen dieser zusammengefasste Kontrollvorgang sodann durchgeführt worden sein soll, ist zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht dargelegt worden. Es ist damit nicht erkennbar, dass organisatorisch überhaupt eine effektive Ausgangskontrolle von Fristensachen in der Kanzlei des Klägers bestand. Rechtsanwalt W. , der der Mitarbeiterin des Klägers die Berufungsbegründung mit dem Hinweis übergeben hat, diese noch am an das Berufungsgericht zu faxen, hätte dieser eine Einzelanweisung erteilen müssen, nach der sie die Übermittlung anhand des ausgedruckten Sendeprotokolls zu überprüfen und erst danach die Frist im Fristenkalender zu streichen hatte. Eine solche Anweisung hat es nicht gegeben.

Auch der Kläger selbst, der sich am bei der Mitarbeiterin nach der Berufungsbegründung erkundigt hat, ist auf die notwendige Ausgangskontrolle nicht näher eingegangen. Eine den Anforderungen genügende Ausgangskontrolle hat es demgemäß weder aufgrund der in der Kanzlei erteilten allgemeinen Anweisung zur Fristenverwahrung noch aufgrund der Einzelanweisung, den Schriftsatz dem Berufungsgericht per Telefax zu übersenden, gegeben.

Fundstelle(n):
DAAAE-05778