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Einkommensteuer; | Progressionsvorbehalt und Kinderfreibeträge bei Wegzug ins Ausland
(1) Ausländische Einkünfte sind nach dem Wortlaut des § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG und dem dieser Vorschrift zugrunde liegenden gesetzgeberischen Willen auch dann im Wege des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen, wenn sie zu einem Zeitpunkt im laufenden VZ erzielt werden, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht infolge des Wegzugs des Stpfl. aus dem Inland weggefallen ist. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Vorschriften des anzuwendenden DBA — hier das DBA- Schweden — die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Einkünfte im Wege des Progressionsvorbehalts nicht gegeben sind und deshalb ein Fall des ”Treaty Override” vorliegt. (2) Obschon eine besondere gesetzliche Regelung der Frage fehlt, ob der Kinderfreibetrag für solche Monate entfällt, in denen der Berechtigte nicht mehr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig is...