Ist Art. 62 Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass sich der Begriff des Steuertatbestands sowohl auf steuerbare als auch auf steuerfreie Umsätze bezieht?
Sollte die erste Frage verneint werden: Ist eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren anwendbare zulässig, wonach auch zum Zeitpunkt der Bewirkung steuerfreier Umsätze ein Steuertatbestand eintritt?
Haben die Art. 62 und 63 der Richtlinie 2006/112 unmittelbare Wirkung?
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