Sofortiger Betriebsausgabenabzug der Gebühren für die Gewährung eines betrieblichen KfW-Darlehens, nicht aber für die Bearbeitungsgebühr
bei Begründung einer stillen Beteiligung
Leitsatz
1. Kann der Kreditnehmer eines KfW-Darlehens für Gewerbebetriebe das Darlehen jederzeit kurzfristig und bedingungsfrei kündigen,
kann der Kreditgeber das Darlehen dagegen nur aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen und ist dieses Kündigungsrecht des Kreditgebers
nach den Verhältnissen bei Abschluss des Darlehensvertrags eher theoretischer Natur, so muss der Kreditnehmer hinsichtlich
einer Bearbeitungsgebühr sowie einer für das jederzeitige Kündigungsrecht geforderten Risikoprämie, die er jeweils unmittelbar
nach Abschluss des Darlehensvertrags leisten muss, keinen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden, wenn ihm diese Gebühren
im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrags nicht zurückerstattet werden.
2. Muss der Geschäftsinhaber bei Begründung einer stillen Beteiligung an seinem Unternehmen eine Bearbeitungsgebühr bezahlen,
so ist diese Gebühr nicht nach den für Darlehensgebühren geltenden Grundsätzen zu bilanzieren; die Bearbeitungsgebühr gehört
zu den Anschaffungskosten für die stille Beteiligung und ist verteilt über die Laufzeit der stillen Gesellschaft abzuschreiben.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 18/2012 S. 824 DStR 2013 S. 6 Nr. 3 DStRE 2013 S. 194 Nr. 4 EFG 2012 S. 1127 Nr. 12 KÖSDI 2012 S. 18004 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 33/2012 S. 2674 StuB-Bilanzreport Nr. 14/2012 S. 559 StuB-Bilanzreport Nr. 2/2013 S. 71 Ubg 2013 S. 189 Nr. 3 FAAAE-05679
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