Abzweigung von Kindergeld an den Sozialleistungsträger, der Leistungen der Grundsicherung und Eingliederungshilfe an das im
Haushalt des Kindergeldberechtigten lebende behinderte Kind erbringt
einstweiliger Rechtsschutz gegen die Ablehnung durch einstweilige Anordnung
Streitwert
Leitsatz
1. Ablehnungsbescheide, die sich in einer Negation erschöpfen (hier die Ablehnung der beantragten Abzweigung von Kindergeld),
bedürfen keiner Vollziehung; ihre Vollziehung kann deshalb auch nicht ausgesetzt werden. Der Zulässigkeit eines gegen einen
solchen Bescheid gerichteten Antrags auf einstweilige Anordnung steht § 114 Abs. 5 FGO nicht entgegen.
2. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bei einer Ermessensentscheidung ist, dass für eine dem Antragsteller
günstige Ermessenentscheidung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht.
3. Entstehen dem Kindergeldberechtigten Aufwendungen für das volljährige behinderte Kind mindestens in Höhe des Kindergeldes,
kommt eine Abzweigung an den Sozialleistungsträger, der Leistungen der Grundsicherung und Eingliederungshilfe an das behinderte
Kind erbringt, nicht in Betracht.
4. Die in R 33a Abs. 1 S. 5 EStG zum Ausdrck kommende Wertung, wonach regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass dem Steuerpflichtigen,
der selbst keine Sozialleistungen bezieht, für das in seinem Haushalt lebende behinderte Kind Unterhaltsaufwendungen in Höhe
des maßgeblichen Höchstbetrages erwachsen, lässt sich auf 74 Abs. 1 EStG übertragen.
5. Es ist sachgerecht, den Streitwert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit 1/3 des im Hauptsachverfahren anzusetzenden
Streitwertes (dort Jahresbetrag des Kindergeldes) anzusetzen, wenn der Antragsteller mit seinem Antrag auf einstweilige Anordnung
dem unwiederbringlichen Untergang eines aus seiner Sicht bestehenden Anspruchs aus § 74 Abs. 1 EStG begegnen will; § 52 Abs.
4 GKG findet in einem solchen Fall keine Anwendung.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAE-05676
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Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 18.01.2012 - 2 V 3/12
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