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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 2 K 412/08

Gesetze: EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, GewStG § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, InsO § 56 Abs. 1

Keine gewerbliche Prägung bei nur geringer gewerblicher Tätigkeit

trotz qualifizierter Mitarbeiter keine gewerbliche Tätigkeit einer Rechtsanwalts-GbR, wenn der beteiligte Rechtsanwalt die Tätigkeit als Insolvenzverwalter leitend und eigenverantwortlich ausübt

Leitsatz

1. Liegen die Einnahmen, die einer Rechtsanwalts-GbR in Gestalt der Vergütungen des bei ihr angestellten Rechtsanwalts für dessen Tätigkeit als Treuhänder, (vorläufiger) Insolvenzverwalter und Gutachter in Insolvenzverfahren zugeflossen sind, nicht nur unter der maßgeblichen Freibetragsgrenze nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG, sondern beträgt der Anteil an den Gesamtumsätzen maximal 2,71 v. H., so dass die Bagatellgrenze nicht überschritten ist, greift die umqualifizierende Wirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 GewStG nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht ein (Anschluss an , BStBl II 2000, 229).

2. Eine Rechtsanwalts-GbR übt keine gewerbliche Tätigkeit aus, soweit einer der beteiligten Rechtsanwälte als Insolvenzverwalter oder Treuhänder in Insolvenzverfahren trotz qualifizierter Mitarbeiter leitend und eigenverantwortlich tätig wird und seinen Pflichten höchstpersönlich nachkommt. Das ist der Fall, wenn der Rechtsanwalt seine zentralen Aufgaben als Insolvenzverwalter, etwa seine Berichtspflicht gegenüber den Insolvenzgerichten, der Gläubigerversammlung und dem Gläubigerausschuss, seiner Pflicht zur Erstellung eines Insolvenzplans oder zur Schlussrechnungslegung selbst nachkommt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
StBW 2012 S. 294 Nr. 7
RAAAE-05675

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 15.12.2011 - 2 K 412/08

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