Abzweigung von Kindergeld für ein behindertes Kind
ermessensfehlerhaft bei Vorliegen von höheren Unterhaltsleistungen
Nachweis von das Kindergeld übersteigenden Aufwendungen
Leitsatz
1. Eine Abzweigung von Kindergeld für
ein behindertes Kind an den Sozialleistungsträger ist ermessenfehlerhaft, wenn
der Kindergeldberechtigte Unterhalt in Höhe des Kindergeldes oder darüber
hinaus leistet.
2. Das ist der Fall, wenn die
Kindergeldberechtigten den Lebensbedarf des behinderten Kindes, der den
Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG und – mangels Einzelnachweis
– den jeweiligen Behindertenpauschbetrag nach § 33b EStG umfasst, in
erheblichem, das Kindergeld betragsmäßig bei weitem übersteigenden Umfang
abdeckt.
3. Bei der Ermittlung der konkreten
Unterhaltsaufwendungen des Kindergeldberechtigten sind entsprechend § 8 Abs. 2
EStG auch Sachleistungen einzubeziehen (hier: Überlassung einer Wohnung).
Fundstelle(n): HAAAE-05674
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 26.10.2011 - 8 K 719/11 (Kg)
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