1) Die Kosten des Verwaltungs- und Finanzgerichtsverfahrens nach Erledigung eines Streits über die Rechtmäßigkeit einer Nichtberücksichtigung
der verspätet eingereichten Einkommensteuererklärung, für die eine knapp bemessene Ausschlussfrist nach § 364b AO gesetzt
worden war, sind gem. § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen hälftig zu teilen, wenn nicht absehbar ist, wie sich das Verfahren
in der Hauptsache entschieden hätte.
2) Es ist ungewiss, ob eine Ausschlussfrist für die Einreichung der Einkommensteuererklärung von knapp unter einem Monat im
Sinne von § 364b AO angemessen lang ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2012 S. 111 Nr. 4 EFG 2012 S. 1231 Nr. 13 DAAAE-05671
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