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Zollrecht; | keine Rückforderung der Ausfuhrerstattung
(1) Für die Zahlung der Ausfuhrerstattung nach Art. 5 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3665/87 reicht der Nachweis, dass die Ware das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat, aus, wenn das Ausfuhrerzeugnis im Drittland in unumkehrbarer Weise zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet worden ist. Eine unumkehrbare Verwendung bzw. Verarbeitung liegt nicht nur in den Fällen vor, in denen die Wiedergewinnung des Ausfuhrerzeugnisses tatsächlich unmöglich ist, sondern auch in den Fällen, in denen die Wiedergewinnung nur mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand erreicht werden kann, die Wiedergewinnung also wirtschaftlich unsinnig ist. (2) Bei nicht differenzierter Erstattung können außer dem Nachweis, dass die Ware das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat, zusätzliche ...