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FG Hessen 19.06.2001 5 K 5721/00, IWB 7/2002

Einkommensteuer; | Antragsfrist bei steuerfreien Einkünften mit Progressionsvorbehalt

(1) Eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist trotz Vorliegens höherer Einkünfte als 800 DM mit Progressionsvorbehalt nicht durchzuführen, wenn keine sonstigen stpfl. Einkünfte vorliegen und der Progressionsvorbehalt leer laufen würde. (2) Die 1996 beschlossene rückwirkende Geltung des DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten zum 1. 1. 1992 ändert grundsätzlich nichts an der zweijährigen Antragsfrist für eine ESt-Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG und kann allenfalls dazu führen, dass der Beginn der Frist bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 10. 8. 1996 hinausgeschoben wird (, EFG 2002, 92). •Hinweis: Im Streitfall war der Kl. im Streitjahr 1992 in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) tätig und erzielte einen Arbeitslohn von mehr als 54 000 DM, wovon der Arbeitgeber LSt ein...BStBl 1996 I, 588

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