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Arbeitsrecht; | Zugang zum Architektenberuf
In der Rs. C-31/00 (Nicolas Dreesen) hat der EuGH am wie folgt entschieden: Art. 43 EG ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, bei denen ein Gemeinschaftsbürger einen Antrag auf Zulassung zu einem Beruf stellt, dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise berücksichtigen müssen, dass sie die durch diese Befähigungsnachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen, selbst wenn eine Richtlinie für die gegenseitige Anerkennung der Diplom...