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Insolvenzrecht: Einlage eines stillen Gesellschafters
Wenn ein stiller Gesellschafter eine Einlage erbringt, so ist diese insolvenzrechtlich wie eine Darlehensgewährung zu werten. Das OLG Köln hat diese Aussage dahingehend präzisiert, dass sie auch für den atypisch stillen Gesellschafter gilt (vgl. , rkr., ZIP 2011 S. 2208).