Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB BB 4/2012 S. 102

Formbedürftigkeit des Erbverzichts

Ein Erbverzicht geschieht in Form eines dinglichen Vertrags (sog. Verfügungsgeschäft) und muss notariell beurkundet werden (§ 2348 BGB). Der BGH hat klargestellt, dass sich diese Formvorschrift nicht auf weitere dingliche Rechtsgeschäfte bezieht, die im Zusammenhang mit dem Erbverzicht stehen (vgl. NWB VAAAE-01177). Dies gilt selbst dann, wenn die sonstigen dinglichen Rechtsgeschäfte, wie z. B. ein Übertragungsvertrag betreffend einen Kommanditanteil und eine Forderungsabtretung, von dem Erbverzicht abhängig sind.

Hinweis

Für die sonstigen schuld- und dinglichen Rechtsgeschäfte, insbesondere Grundstücksgeschäfte, sind die jeweils einschlägigen Formvorschriften zu beachten. Steht ein Erbverzicht unter einer Bedingung, so muss diese Bedingung ebenfalls notariell beurkundet ...

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB Betriebswirtschaftliche Beratung
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen