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Umsatzsteuer; | Leistungsbeziehungen der staatlichen Lotteriegesellschaften zu ihren Lotterieeinnehmern (§ 2 UStG)
Mit Wirkung ab dem begründen auch die bestallten Lotterieeinnehmer hinsichtlich ihrer Losverkäufe eine Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG. Daraus folgt, dass die bestallten Lotterieeinnehmer ab diesem Zeitpunkt den übrigen Lotterieeinnehmern gleichgestellt werden und somit neben den bisher zugeflossenen Erlösen aus dem Verkauf von Gewinnlisten (ermäßigter Steuersatz) nun auch die zufließenden Vertriebs- und Erfolgsprovisionen und die sog. Fallgelderträge/Absprunggewinne der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen haben. Fallgelderträge/Absprunggewinne stellen Provisionszahlungen im abgekürzten Zahlungsweg dar. Gewinne aus unverkauften Losen hingegen, die vom Lotterieeinnehmer bis zu einer bestimmten Klasse selbst gespielt werden (Lagerlosgewinne), unterliegen nicht der USt (