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BMF 17.12.2001 IV A 4 - S 0130 - 86/01, IWB 4/2002

Steuerrecht; | Bekämpfung der Geldwäsche und terroristischer Aktivitäten

Das Folgendes mitgeteilt: Für Mitteilungen nach § 30 AO geschützter Daten an die für die Bekämpfung der Geldwäsche und terroristischer Aktivitäten zuständigen Stellen gelten nunmehr die nachstehenden Grundsätze: Die Finanzbehörden sind verpflichtet, den oben genannten Stellen die nach § 30 AO geschützten Verhältnisse auf deren Ersuchen mitzuteilen. Die ersuchenden Stellen haben in ihrem Ersuchen zu versichern, dass die erbetenen Daten für Ermittlungen und Aufklärungsarbeiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche oder des Terrorismus erforderlich sind. Eine bestimmte Form für die Auskunftsersuchen und die Erteilung der Auskünfte ist nicht erforderlich. Bei Zweifeln an der Identität des Auskunftsersuchenden haben sich die Finanzbehörd...

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