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BFH 26.01.2012 II B 98/11, NWB 13/2012 S. 1053

Grunderwerbsteuer | Keine Beendigung der Anlaufhemmung, wenn bei der Anzeige die Angaben fehlen

Ist eine Anzeige zu erstatten, beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO u. a. mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anzeige eingereicht wird. Nach dem kommt einer Anzeige nach § 18 GrEStG dann keine die Anlaufhemmung beendende Wirkung zu, wenn ihr die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG erforderlichen Angaben vollständig fehlen.

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