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Track 04 | Erstattungszinsen: Aussetzung der Vollziehung wegen Zweifel an Neuregelung
Nach einem aktuellen Beschluss des BFH ist es ernstlich zweifelhaft, ob Erstattungszinsen zur Einkommensteuer als Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 der Steuer unterliegen. Die Zweifel bestehen insbesondere, aber nicht nur wegen der rückwirkenden Anwendung der Vorschrift. Die OFD Reinland hat daher angeordnet, dass eine Aussetzung der Vollziehung in allen Fällen zu gewähren ist.
Neues zu berichten gibt es, was die Steuerpflicht von Erstattungszinsen angeht – nach der Neuregelung im Jahressteuergesetz 2010. Erst vor kurzem, in unserer Februar-Ausgabe 2012, hatten wir Sie über die uneinheitliche Rechtsprechung der Finanzgerichte informiert. Einige bejahen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen und gewähren Aussetzung der Vollziehung. Andere lehnen dies ab.
Jetzt hat der Bundesfinanzhof entschieden: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob Erstattungszinsen zur Einkommensteuer als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Steuer unterliegen. Und zwar nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG, der mit dem Jahressteuergesetz 2010 neu gefasst wurde. Die Zweifel bestehen insbesondere, aber nicht nur, wegen der rückwirkenden Anwendung der Vorschrift.
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