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Krankenversicherung | Wahltarife mit Selbstbehalt auch für Angehörige unzulässig
Selbstbehalt-Wahltarife, die neben dem Versicherungsnehmer dessen mitversicherte Angehörige einbeziehen, darf das Bundesversicherungsamt (BVA) als Aufsichtsbehörde der gesetzlichen Krankenversicherungen prinzipiell nicht genehmigen. Ein Selbstbehalt darf sich nur auf Leistungen an die teilnehmenden Mitglieder erstrecken, nicht auch auf Leistungen für deren Familienmitglieder. Zudem müssen Aufwendungen für jeden Wahltarif jeweils aus den Beiträgen dieses Wahltarifs heraus auf Dauer finanziert werden (§ 53 SGB V). Das BSG bezweifelte, dass sich das Modell der Securvita BKK im Streitfall nachhaltig rechnen werde. Das Gericht monierte außerdem einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung mit Blick auf vergleichbare Pflichtversicherte. Im Streitfall unterlag die Krankenkasse daher mit dem Antra...