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BAG 15.03.2012 8 AZR 160/11, NWB 13/2012 S. 1058

Arbeitsrecht | Frist von zwei Monaten zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach dem AGG

Der Arbeitnehmer, der Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen will, muss die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG wahren. Bei Ablehnung einer Bewerbung beginnt die Frist etwa zu laufen, wenn der Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Das Gericht sah keine grundsätzlichen Einwände gegen die Frist und verneinte auch europarechtliche Bedenken. Es wies die Beschwerde eines Schwerbehinderten zurück, der nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war und deswegen verspätet Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche [i]Ebber, Fristen infoCenter NWB ZAAAB-83016 gegen den Arbeitgeber angemeldet hatte. Der Kläger hatte mit Erhalt des Ablehnungsschreibens binnen zwei Monaten seine Benachteiligung geltend zu machen. Sein Schreiben wahrte diese Frist nicht.

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