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BGH 06.10.2011 I ZR 6/10, NWB 13/2012 S. 1057

Gewerblicher Rechtsschutz | Bündelung von Sicherungs-CD und Echtheitszertifikat bei Wiederverkauf ist markenrechtswidrig

Bringt ein Wiederverkäufer mit der Marke des Softwareherstellers (hier: Microsoft) versehene Sicherungs-CDs eines Computerprogramms in den Verkehr, die er mit Echtheitszertifikaten des Herstellers versehen hat, die zuvor nicht auf den CDs, sondern auf angekauften gebrauchten Computern (OEM-Software) angebracht waren, kann der Softwarehersteller den Vertrieb verbieten (§ 24 Abs. 2 MarkenG). Sein berechtigtes Interesse ergibt sich daraus, dass die beim Wiederverkauf vorgenommene Verbindung des Echtheitszertifikats mit den Sicherungs-CDs den unzutreffenden Eindruck erweckt, der Hersteller stehe für die Echtheit des Softwareprodukts ein, obwohl in Wirklichkeit keine derartige Garantie besteht. Der Verkehr kann dann nicht mehr unterscheiden, ob ein echtes Zertifikat mit autorisierter oder [i]Zur investitionszulagenrechtlichen Beurteilung von Software s. Ludolph, NW...

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