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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 2625/10 EFG 2012 S. 936 Nr. 10

Gesetze: EStG §§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c, Abs. 4 S. 2

Entschluss eines bereits voll Erwerbstätigen zu neuer Berufsausbildung – Berechnung des Grenzbetrages

Leitsatz

1. § 32 Abs. 4 S.1 Nr. 2c EStG hat (lediglich) die Funktion eines Auffangtatbestandes für die Fälle, in denen die Begünstigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nicht greift.

2. Nicht tatbestandlich erfasst werden Fälle, in denen (wie vorliegend) ein bereits voll Erwerbstätiger sich zu einer neuen Berufsausbildung entschließt. Nach der ratio legis passt die Vorschrift nicht für Kinder, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden und sich aus dieser Situation heraus weiter bewerben. In diesem Fall ist die Tatsache, dass das Kind eigentlich einen Ausbildungsplatz sucht, nachrangig (so auch , EFG 1999, 783).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 936 Nr. 10
WAAAE-04713

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 02.08.2011 - 6 K 2625/10

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