Erbschaftsteuer/Abgabenordnung: ErbSt des Vorvermächtnisnehmers und ErbSt-Haftung des Generalbevollmächtigten
Leitsatz
1. So wie ein Vorerbe die durch die Vorerbschaft veranlasste Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft nach § 20 Abs. 4 ErbStG
zu entrichten hat, muss entsprechend auch ein Vorvermächtnisnehmer die durch das Vorvermächtnis veranlasste Erbschaftsteuer
aus den Mitteln des Vorvermächtnisses begleichen.
2. Bei dem insoweit anderweitig über das Vermögen verfügenden Generalbevollmächtigten kommt eine Haftung nach § 69 i. V. m.
§ 35 AO in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 8 Nr. 41 DStRE 2012 S. 1452 Nr. 23 UVR 2012 S. 138 Nr. 5 Ubg 2012 S. 820 Nr. 12 CAAAE-04695
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 11.01.2012 - 3 V 236/11
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