Erhebung der Milchabgabe verstößt nicht gegen höherrangiges Recht
keine ausschließliche Verwendung des Abgabenaufkommens im Milchsektor erforderlich
Leitsatz
1. Die VO (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung der Abgabe im Milchsektor ist mit höherrangigem Recht und insbesondere auch
mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Auch ein Verstoß der nationalen Regelungen für die Erhebung der Milchabgabe
gegen höherrangiges Recht ist nicht festzustellen.
2. Die Erhebung der Milchabgabe begegnet im Hinblick auf die zweckgerechte Verwendung des Abgabenaufkommens entsprechend Art.
22 VO (EG) Nr. 1788/2003 keinen durchgreifenden Bedenken. Eine ausschließliche Verwendung der aufgrund der Milchabgabe eingenommenen
Beträge im Milchsektor ist nicht erforderlich.
Fundstelle(n): b&b 2012 S. 10 Nr. 3 NAAAE-04687
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.01.2012 - 1 K 1092/09
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