Keine Multiplikation des Mindestverzögerungsgeldes mit der Anzahl der Pflichtverletzungen
Leitsatz
1. Das FA kann nicht pro von ihm als solcher identifizierter Pflichtverletzung ein Verzögerungsgeld gem. § 146 Abs. 2b AO
in Höhe des Mindestbetrages von 2.500 EUR festsetzen (ebenso ).
2. Das schließt nicht aus, dass im Einzelfall wegen erheblicher Verletzung der Mitwirkungspflicht ein über dem Mindestbetrag
liegendes Verzögerungsgeld festgesetzt werden kann.
Fundstelle(n): AO-StB 2012 S. 157 Nr. 5 DStRE 2012 S. 706 Nr. 11 EFG 2012 S. 898 Nr. 10 b&b 2012 S. 10 Nr. 3 TAAAE-04685
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.01.2012 - 12 K 12205/10
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