Pensionszusage an ein die AG beherrschendes Vorstandsmitglied
eingeschränkte Anwendbarkeit der Rechtsprechungsgrundsätze zum beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
Interessenausgleich zwischen Vorstandsmitglied und Gesellschaft
Leitsatz
1. Der handelsrechtlich begründete Strukturunterschied zwischen GmbH und AG spricht dagegen, die nachträgliche Erhöhung oder
Gewährung von Bezügen für in der Vergangenheit geleistete Dienste des eine GmbH beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers
einerseits und andererseits des Vorstandsmitgliedes, das vermöge seines Aktienbesitzes allein oder zusammen mit ihm nahestehenden
Personen eine AG zu beherrschen imstande ist, für den Bereich des Rechts der Ertragsteuern schlechthin gleich zu behandeln.
2. Bei einer AG liegt eine vGA – nur – dann vor, wenn im Einzelfall eine vertragliche Gestaltung im Verhältnis zwischen der
Gesellschaft und ihrem Vorstandsmitglied, das zugleich Mehrheitsaktionär ist, einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds
und nicht auf einen gerechten Ausgleich der beiderseitigen Interessen ausgerichtet ist.
3. Im Streitfall war die Erhöhung der Pensionszusage, einhergehend mit der Anpassung der Witwenversorgung, nicht einseitig
an den Interessen des beherrschenden Vorstandsmitglieds ausgerichtet und daher ungeachtet der nicht mehr gegebenen Erdienensmöglichkeit
sowie der eingeräumten Option der Inanspruchnahme vor Erreichen des 65. Lebensjahrs nicht als vGA anzusehen.
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 8 Nr. 27 DStRE 2012 S. 1133 Nr. 18 DStZ 2012 S. 382 Nr. 11 EFG 2012 S. 873 Nr. 9 KÖSDI 2012 S. 17927 Nr. 6 Ubg 2012 S. 698 Nr. 10 AAAAE-04674
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.11.2011 - 12 K 12174/08
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