Erlass von Säumniszuschlägen nach teilweisem Erfolg des Rechtsbehelfs
Leitsatz
1. Ein Erlass verwirkter Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil die
Steuerfestsetzung zugunsten des Steuerpflichtigen herabgesetzt worden ist oder möglicherweise geändert werden wird.
2. Dagegen ist die Erhebung der Säumniszuschläge dann eine unbillige Härte, wenn das Rechtsmittel des Steuerpflichtigen gegen
die Steuerfestsetzung Erfolg hatte und der Steuerpflichtige gegenüber dem FA alles getan hat, um die AdV eines Steuerbescheids
zu erreichen, und diese, obwohl an sich möglich und geboten, vom FA abgelehnt wurde.
3. Das Verfahren über einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO und das Billigkeitsverfahren über den Erlass von Säumniszuschlägen
stehen selbstständig nebeneinander. Das Klageverfahren über den Erlass muss deshalb nicht ausgesetzt werden (§ 74 FGO), bis
der Abrechnungsbescheid bestandskräftig ist.
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