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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 205/07

Gesetze: GrEStG § 16 Abs. 3 Nr. 1, BewG § 5 Abs. 2 S. 2, GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 433 Abs. 2

Keine zur nachträglichen Minderung der Grunderwerbsteuer führende Herabsetzung des Kaufpreises bei Erstattung der Erwerbsnebenkosten

Leitsatz

1. Erstattet der Grundstücksverkäufer dem Käufer die gesamten Anschaffungsnebenkosten, ermäßigt sich die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht nachträglich gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, wenn die Vertragsbeteiligten nicht ausdrücklich im Kaufvertrag festgelegt haben, dass diese Leistungen den vereinbarten Kaufpreis mindern.

2. Der Antrag auf Herabsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 5 Abs. 2 BewG setzt voraus, dass der tatsächliche Wert des erworbenen Grundstücks herabgesetzt wurde. Die Übernahme der Erwerbsnebenkosten berührt nicht den Wert des Grundstücks.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 8 Nr. 35
DStRE 2012 S. 1275 Nr. 20
StBW 2012 S. 297 Nr. 7
Ubg 2012 S. 769 Nr. 11
BAAAE-04665

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Sächsisches FG, Urteil v. 25.05.2011 - 4 K 205/07

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