Voraussetzungen für wiederholte Rücklagenbildung für dasselbe Wirtschaftsgut
Leitsatz
Eine erneute Rücklagenbildung für dasselbe Wirtschaftsgut ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige eine sachlich einleuchtende
Begründung dafür abgibt, weshalb die Investition trotz gegenteiliger Absichtserklärung bislang nicht erfolgt, gleichwohl aber
nach Überwindung des vorher nicht absehbaren Hinderungsgrundes weiterhin geplant ist.
Durch die pauschalen Bezeichnungen „Fahrzeuge” und „GWG” werden die Anforderungen an die Konkretisierung des Wirtschaftsguts
nicht erfüllt.
Ein Ehegattendarlehen wird nicht in der zwischen fremden Dritten üblichen Weise durchgeführt, wenn die geschuldeten Zinsen
entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht ausgezahlt werden.
Fundstelle(n): StBW 2012 S. 248 Nr. 6 NAAAE-04661
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 06.10.2011 - 16 K 1573/10 E
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