1. Einigen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren durch Vergleich über die Höhe des dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts, so ist die BA im Hinblick auf die Berechnung des Insolvenzgelds an den Vergleich nicht gebunden. Insoweit kann die Rechtsprechung des BSG zur Bindungswirkung arbeitsgerichtlicher Urteile (vgl. für die Berechnung des Konkursausfallgelds das ) entsprechend herangezogen werden.
2. Hat der Arbeitnehmer im Insolvenzgeldzeitraum durch den Einsatz seiner Arbeitskraft bei einem anderen Arbeitgeber Arbeitsentgelt erzielt, während sich der alte Arbeitgeber im Annahmeverzug befand, ist für die Anrechnung nach § 615 BGB im Rahmen der Insolvenzgeldberechnung der Nettobetrag zu berücksichtigen.
Tatbestand
Fundstelle(n): UAAAE-04650
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 22.09.2011 - L 2 AL 63/07
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.