Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Wettbewerbsrecht; | wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen durch Gebührenordnungen
Die Rs. C-221/99 hat der EuGH am 29. 11. 2001 wie folgt entschieden: (1) Die Art. 5 und 85 EG-Vertrag (jetzt Art. 10 EG und 81 EG) stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der in einem summarischen Mahnverfahren zur Einziehung einer Honorarforderung eines einem Berufsverband angehörenden Architekten das angerufene Gericht bei der Festsetzung der Höhe des Honorars an ein Gutachten dieses Berufsverbands gebunden ist, wobei dieses Gutachten seine Bindungswirkung verliert, wenn der Schuldner ein streitiges Verfahren einleitet. (2) Die Art. 5 und 85 EG-Vertrag stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der die Angehörigen eines freien Berufs die Honorare für bestimmte von ihnen erbrachte Leistungen frei festlegen können.