Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: AG Berlin-Charlottenburg, 102 IN 5357/04 vom LG Berlin, 85 T 148/09 vom
Gründe
I. Über das Vermögen des Schuldners, der zudem einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hatte, wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Ihm wurde weiter die Stundung der Verfahrenskosten gewährt. Die weitere Beteiligte zu 1 wurde zur Treuhänderin bestellt. Auf Antrag des weiteren Beteiligten zu 2 hat das Insolvenzgericht unter Hinweis auf § 295 Abs. 2 InsO dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt und die Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen erreichen will.
II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1, § 4d Abs. 1 InsO, Art. 103f EGInsO statthaft, sie ist auch im Übrigen nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig.
1. Der angefochtene Beschluss ist nicht mit Gründen versehen; bereits dies nötigt zu seiner Aufhebung (§ 4 InsO, § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben. Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht auch ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen (, NZI 2006, 481 Rn. 6; vom - IX ZB 144/07, NZI 2008, 391 Rn. 3; vom - IX ZB 141/08, NZI 2009, 325 Rn. 5; vom - IX ZB 148/10, NZI 2011, 714 Rn. 6; vom - IX ZB 217/10, [...] Rn. 3).
Das Landgericht hat seinen Rechtsausführungen keinen Sachverhalt vorangestellt. Eine Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung ist nicht erfolgt und wäre auch unbehelflich, weil auch die Entscheidung des Insolvenzgerichts keinen Tatbestand enthält. Im Übrigen bezöge eine solche Verweisung sich nicht auf den umfangreichen neuen Vortrag der Beteiligten im Beschwerdeverfahren. Insoweit gilt im Beschwerdeverfahren nichts anderes als gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO im Berufungsverfahren (, NZI 2006, 481 Rn. 7).
Auch aus den Rechtsausführungen kann der maßgebliche Sachverhalt nicht erschlossen werden. Aus der Entscheidung ist nicht ersichtlich, ab wann die Obliegenheiten des Schuldners gemäß § 295 InsO gelten. Dies ist aber für die Feststellung der Obliegenheitsverletzung erforderlich (vgl. , ZInsO 2010, 345 Rn. 9). Auch werden der Versagungsantrag, die geltend gemachten Versagungsgründe, die dagegen vom Schuldner erhobenen Einwendungen und die einen Versagungsgrund tragenden Feststellungen nicht dargelegt.
2. Aufgrund des fehlenden Sachverhalts ist der Senat zu einer eigenen Sachentscheidung nicht in der Lage. Die Sache war deswegen gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Für den weiteren Verfahrensgang weist der Senat darauf hin:
Das Landgericht wird den umfangreichen Vortrag des Schuldners im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (Art. 103 Abs. 1 GG) und insbesondere zu prüfen haben, ob der Gläubiger einen zulässigen Versagungsantrag gestellt hat (vgl. , NZI 2009, 482 Rn. 5; vom - IX ZB 283/09, ZInsO 2010, 1456 Rn. 4 f; vom - IX ZB 148/09, NZI 2010, 911 Rn. 7 f; vom - IX ZB 224/09, NZI 2011, 596 Rn. 7 f, 11; vom - IX ZB 133/08, ZInsO 2011, 2101 Rn. 7 f). Es wird die Voraussetzungen der beiden Versagungsgründe, auf die sich der weitere Beteiligte zu 2 nach Aktenlage berufen hat, in den Blick nehmen müssen (zu § 295 Abs. 2 InsO vgl. , NZI 2009, 482 Rn. 4; zu § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO vgl. , ZInsO 2010, 345 Rn. 14). Dabei wird es zu beachten haben, dass weder die Glaubhaftmachung der Versagungsgründe durch den Gläubiger noch deren Feststellung durch das Gericht entfällt, wenn der Schuldner notwendige Auskünfte nicht erteilt haben sollte. Zwar wird erörtert, ob ein Gläubiger seiner Darlegungslast für den Versagungsgrund des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO genügt, wenn er darauf verweist, dass der Schuldner keine Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen macht (Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 296 Rn. 10). Für eine solche Erleichterung der Darlegungslast ist im Rahmen des § 295 Abs. 2 InsO kein Bedarf. Da es nicht auf die tatsächlich erwirtschafteten Gewinne ankommt, sondern auf eine vergleichbare Tätigkeit, ist der Gläubiger auf die Auskünfte des Schuldners nicht in dem Maße angewiesen. Der Schuldner muss nicht dartun, welche abhängige Tätigkeit ihm möglich ist.
Das Landgericht wird - sofern entscheidungserheblich - die grundsätzlichen, bislang vom Senat noch nicht entschiedenen Fragen zu beantworten haben, ob ein Sechsundsechzigjähriger noch gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO verpflichtet ist, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, auf welche Vergleichstätigkeit abzustellen ist, sofern er trotz seines Alters weiter freiwillig selbstständig erwerbstätig ist, und wann er als selbständig Tätiger Zahlungen an den Treuhänder zu erbringen hat (vgl. zu Letzterem , NZI 2011, 596 Rn. 12 f).
Fundstelle(n):
RAAAE-04583