BGH Urteil v. - V ZR 44/11

Rückwirkung der Zustellung der Klage: Demnächstige Zustellung bei Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses 16 Tage nach der Kostenanforderung

Gesetze: § 167 ZPO, § 12 Abs 1 GKG

Instanzenzug: Az: 29 S 90/10 Urteilvorgehend Az: 204 C 142/08

Tatbestand

1Die Klägerin wendet sich - ursprünglich zusammen mit vier weiteren Klägern - gegen die von der Wohnungseigentümerversammlung am beschlossenen Jahresabrechnungen 2003 und 2004.

2Die gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtete Klage ist am bei dem Amtsgericht eingegangen, die Klagebegründung am (Montag). Mit gerichtlichem Schreiben vom wurde der Prozessbevollmächtigte der Kläger aufgefordert, Angaben zum Streitwert zu machen. Nach deren Eingang erhielt er mit ihm am zugegangenen Schreiben vom die Anforderung des Kostenvorschusses nach einem Streitwert von 115.000 €. Die Kläger zahlten ab dem 1. August jeweils 1/5 des Vorschusses; der letzte Teil ging am ein, gezahlt von der Rechtsschutzversicherung der Klägerin zu 5. Die Klage ist am zugestellt worden.

3Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die nur von der Klägerin zu 5 eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag, die Beschlüsse für ungültig zu erklären, weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Gründe

I.

4Das Berufungsgericht hält die Klage wegen Nichtwahrung der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG für unbegründet. Die erst am erfolgte Zustellung der Klage wirke auf den Zeitpunkt der - dann rechtzeitigen - Einreichung () nach § 167 ZPO nur zurück, wenn sie "demnächst" vorgenommen worden sei. Das sei hier zu verneinen, weil der Zeitraum von 16 Tagen zwischen der Aufforderung, den Kostenvorschuss zu zahlen, und dem Eingang des letzten Teils des Vorschusses die im Interesse der Rechtssicherheit zugrunde zu legende Höchstfrist von 14 Tagen überschreite. Besondere Umstände, die im Einzelfall eine Überschreitung dieser Frist rechtfertigen könnten, lägen nicht vor.

II.

5Die nach § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

6Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wirkt die Zustellung der Klage auf den Zeitpunkt des Eingangs zurück, da die Zustellung demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist.

71. Geht es um von der klagenden Partei zu vertretende Zustellungsverzögerungen, so ist das Merkmal "demnächst" nur erfüllt, wenn sich die Verzögerung in einem hinnehmbaren Rahmen hält. Mit Blick auf den nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschuss ist das nur zu bejahen, wenn dieser nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraums eingezahlt wird, der sich "um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt" (, NJW 1986, 1347, 1348; Senat, Urteil vom - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230 Rn. 16). Ob sich die Verzögerung "in einem hinnehmbaren Rahmen hält", ist vor allem der Beurteilung des Tatrichters vorbehalten, der dabei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hat.

82. Dem ist das Berufungsgericht nicht gerecht geworden.

9a) Es hat schon übersehen, dass es nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine "im Interesse der Rechtssicherheit" bestehende Höchstfrist von 14 Tagen gibt, die nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall überschritten werden dürfe. Vielmehr sind stets alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen, wobei jedenfalls bei einem Zeitraum von 14 Tagen regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass sich die Verzögerung noch in einem hinnehmbaren Rahmen hält.

10b) Der unrichtige Ansatz hat sich auf das Ergebnis ausgewirkt. Das Berufungsgericht hat zwar die maßgeblichen Umstände nicht übersehen, sie jedoch nicht einer Gesamtschau unterzogen, sondern nur jeweils einzeln unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, ob sie ausnahmsweise die Überschreitung der angenommenen Höchstfrist von 14 Tagen rechtfertigen.

11c) Da das Berufungsgericht die erforderliche Gesamtwürdigung unterlassen hat, kann sie der Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen selbst vornehmen. Sie führt dazu, dass sich die nur geringfügig über zwei Wochen liegende Verzögerung (16 Tage) in einem noch hinnehmbaren Rahmen hält, so dass die Zustellung "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die Kostenanforderung entgegen §§ 31 Abs. 1, 32 Abs. 2 KostVfg NRW nicht den Klägern selbst, sondern deren Prozessbevollmächtigtem übersandt worden ist. Bei dieser von der gebotenen Handhabung abweichenden Verfahrensweise waren nämlich weitere Verzögerungen nicht ausgeschlossen.

Krüger                                     Lemke                                       Schmidt-Räntsch

                   Brückner                                      Weinland

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NJW-RR 2012 S. 527 Nr. 9
GAAAE-04552