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BMF 23.02.2012 IV C 5 - S 2353/08/10007, StuB 6/2012 S. 242

Einkommen-/Lohnsteuer | Umzugskosten nach R 9.9 Abs. 2 LStR 2011; Änderung der maßgebenden Beträge ab

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab Folgendes:

(1) Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab 1.657 €.

(2) Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt

  1. für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs ab 1.314 €;

  2. für Ledige bei Beendigung des Umzugs ab 657 €.

    Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum um 289 €.

Das NWB CAAAD-86752 (BStBl 2011 I S. 736) ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

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