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Einkommen-/Lohnsteuer | Umzugskosten nach R 9.9 Abs. 2 LStR 2011; Änderung der maßgebenden Beträge ab
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab Folgendes:
(1) Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab 1.657 €.
(2) Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt
für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs ab 1.314 €;
für Ledige bei Beendigung des Umzugs ab 657 €.
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum um 289 €.
Das NWB CAAAD-86752 (BStBl 2011 I S. 736) ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden.