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Elterngeld darf als Einkommensersatzleistung ausgestaltet sein
Das Elterngeld ist gesetzlich als Einkommensersatz ausgestaltet. Eltern, die vor der Geburt kein Erwerbseinkommen erwirtschaftet haben, stehen insoweit schlechter, als sie nur den Grundbetrag von 300 ? erhalten. Dieser Nachteil verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und gegen das Grundrecht auf Förderung der Familie (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) – auch soweit in Mehrkindfamilien nur ein Elternteil berufstätig sein kann. Die mit der einkommensbezogenen Differenzierung der Höhe des Elterngelds einhergehende Ungleichbehandlung ist angesichts der gesetzlichen Zielsetzung hinzunehmen, zumal auch Eltern ohne vorgeburtliches Einkommen nicht gänzlich ohne Förderung bleiben ( NWB SAAAD-96552).