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Erbrecht | Berechnung einer Lebensversicherung für die Pflichtteilsergänzung
Wendet der Erblasser die Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag einem Dritten über ein unwiderrufliches Bezugsrecht schenkweise zu, berechnet sich ein etwaiger Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 Abs. 1 BGB weder nach der Versicherungsleistung noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien, sondern allein nach dem Wert, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten – juristischen – Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte realisieren können. In aller Regel ist dabei mithin auf den Rückkaufswert abzustellen, der sich ergäbe, wenn der Erblasser den Versicherungsvertrag in dieser „logischen Sekunde” gekündigt hätte. Je nach Lage des Falls kann aber auch ein höherer, auf dem sog. Zweitmarkt für der...